Art. 8 – Untersuchungen im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

(1)Der Bürgerbeauftragte kann eine Untersuchung durchführen, um in Artikel 22a des Statuts festgelegte Missstände in der Verwaltung bei der Behandlung von Informationen aufzudecken, über die er von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts informiert wurde.
(2)In diesem Fall genießt der Beamte oder sonstige Bedienstete den Schutz, den das Statut vor etwaigen auf die Übermittlung von Informationen zurückgehenden Repressalien seitens des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union bietet bzw. bieten.
(3)Der Bürgerbeauftragte kann ebenfalls untersuchen, ob ein Missstand in der Verwaltung bei der Bearbeitung eines solchen Falls durch das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union, auch in Bezug auf den Schutz des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten, vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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