Art. 11 – Wahl des Bürgerbeauftragten

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

(1)Der Bürgerbeauftragte wird gemäß Artikel 228 Absatz 2 AEUV aus den im Anschluss an ein transparentes Verfahren ausgewählten Bewerbern gewählt und kann wiederernannt werden.
(2)Nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Nominierungen im Amtsblatt der Europäischen Union wird der Bürgerbeauftragte aus Personen ausgewählt, die — Unionsbürger sind, — bürgerliche Ehrenrechte besitzen, — jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten, — in ihrem Land für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkanntermaßen über die Befähigung und die Qualifikationen zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten verfügen, — weder Mitglieder nationaler Regierungen noch Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates oder der Kommission in den zwei Jahren vor dem Datum der Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Nominierungen waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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