Art. 12 – Ausscheiden des Bürgerbeauftragten aus dem Amt

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

(1)Die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Bürgerbeauftragten endet entweder mit Ablauf von dessen Amtszeit oder nach Rücktritt oder Amtsenthebung.
(2)Außer im Falle der Amtsenthebung bleibt der Bürgerbeauftragte solange im Amt, bis ein neuer Bürgerbeauftragter gewählt wurde.
(3)Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgerbeauftragten wird binnen drei Monaten nach dem Freiwerden des Amtes ein neuer Bürgerbeauftragter für die verbleibende Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode des Europäischen Parlaments gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Bürgerbeauftragten ist der in Artikel 16 Absatz 2 genannte Hauptverantwortliche des Sekretariats für dringende Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fallen, zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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