Art. 9 – Geheimhaltungspflicht

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

(1)Der Bürgerbeauftragte und sein Personal dürfen Informationen oder Dokumente, die sie im Laufe einer Untersuchung erhalten, nicht weitergeben. Unbeschadet von Absatz 2 verbreiten sie insbesondere weder EU-Verschlusssachen, interne Dokumente der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die dem Bürgerbeauftragten übermittelt wurden, oder Dokumente, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten fallen. Sie dürfen auch keine Informationen verbreiten, die die Rechte des Beschwerdeführers oder einer anderen betroffenen Person beeinträchtigen könnten.
(2)Unbeschadet der allgemeinen Meldepflicht aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gegenüber dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), könnte ein Sachverhalt, der im Rahmen einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten festgestellt wurde, eine Straftat darstellen oder einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, meldet der Bürgerbeauftragte dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und — soweit der Fall in ihre jeweilige Zuständigkeit fällt — der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (8) und dem OLAF.
(3)Gegebenenfalls unterrichtet der Bürgerbeauftragte nach Zustimmung der Europäischen Staatsanwaltschaft oder des OLAF auch das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, dem bzw. der der betreffende Beamten oder sonstige Bediensteten angehört und das bzw. die die entsprechenden Verfahren einleiten darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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