Art. 10 – Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

(1)Der Bürgerbeauftragte kann im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und dem Unionsrecht mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2)Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Bürgerbeauftragte auch mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die für die Förderung und den Schutz der Grundrechte zuständig sind. Der Bürgerbeauftragte vermeidet Überschneidungen mit den Tätigkeiten dieser Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bzw. Doppelarbeit.
(3)Mitteilungen an die Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung erfolgen über ihre Ständigen Vertretungen bei der Union, es sei denn, die betreffende Ständige Vertretung stimmt zu, dass das Sekretariat des Bürgerbeauftragten die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats direkt kontaktiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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