Art. 4 – Interaktion zwischen Bürgerbeauftragtem und Organen

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

(1)Werden im Anschluss an eine Untersuchung Missstände in der Verwaltungstätigkeit fest, so unterrichtet der Bürgerbeauftragte das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union unverzüglich über die Feststellungen der Untersuchungen und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus.
(2)Das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union übermittelt ihm binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme. Der Bürgerbeauftragte kann auf begründeten Antrag des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union eine Verlängerung dieser Frist gewähren. Diese Verlängerung darf zwei Monate nicht überschreiten. Übermittelt das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle der Union nicht innerhalb der ursprünglichen Dreimonatsfrist eine Stellungnahme, so kann der Bürgerbeauftragte das Verfahren ohne Stellungnahme abschließen.
(3)Nach Abschluss einer Untersuchung übermittelt der Bürgerbeauftragte einen Bericht an das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung bzw. die betreffende Stelle der Union und an das Europäische Parlament, wenn die Art oder das Ausmaß des aufgedeckten Missstandes dies erfordert. Der Bürgerbeauftragte kann darin Empfehlungen geben. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Untersuchung, über die Stellungnahme des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung bzw. der betreffenden sonstigen Stelle der Union sowie über etwaige in dem Bericht enthaltene Empfehlungen.
(4)Gegebenenfalls kann der Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit einer Untersuchung über die Tätigkeiten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor dem Europäischen Parlament auf der am besten geeigneten Ebene angehört werden.
(5)Am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Untersuchungen vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Einhaltung der Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sowie Lösungs- und Verbesserungsvorschläge. Der Bericht enthält gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit Mobbing, der Meldung von Missständen und Interessenkonflikten innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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