ErwGr. 43

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Als Beitrag zur Ausarbeitung hochwertiger Aufbau- und Resilienzpläne und zur Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne und bei der Bewertung ihres Erfüllungsgrades sollten eine Beratung durch Sachverständige und, auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, eine Peer-Beratung und technische Unterstützung vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten können um Unterstützung durch das Instrument für technische Unterstützung ersuchen. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, Synergien mit den Aufbau- und Resilienzplänen anderer Mitgliedstaaten zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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