ErwGr. 45

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission sollte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans billigen; der Durchführungsbeschluss sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Annahme dieses Vorschlags erlassen werden. Sofern der Aufbau- und Resilienzplan den Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise entspricht, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat der maximale finanzielle Beitrag zugewiesen werden, wenn die geschätzten Gesamtkosten der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen dem Betrag des maximalen finanziellen Beitrags entsprechen oder darüber liegen. Wenn die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans dagegen niedriger sind als der maximale finanzielle Beitrag, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat ein Betrag in Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans zugewiesen werden. Erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so sollte dem Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag gewährt werden. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte auf Vorschlag der Kommission geändert werden, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag aufzunehmen, der im Juni 2022 auf der Grundlage der tatsächlichen Werte berechnet wird. Der Rat sollte den entsprechenden Änderungsbeschluss unverzüglich annehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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