ErwGr. 41

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sind die vom Gremium für Internationale Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards Board) angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) und die damit zusammenhängenden Auslegungen des IFRS-Interpretationsausschusses nur dann in das Unionsrecht zu übernehmen — damit Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der Union notiert sind, sie anwenden können —, wenn die IFRS den Anforderungen der genannten Verordnung genügen, einschließlich der Anforderung, dass Abschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) vermitteln und dass sie dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards müssen auf transparente und der demokratischen Rechenschaftspflicht unterliegende Weise entwickelt werden. Daher spielen die IFRS für das Funktionieren des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Verabschiedung von IFRS Normen hervorbringt, die mit den Anforderungen des Rechtsrahmens des Binnenmarkts in Einklang stehen. Für die IFRS-Stiftung sollten deshalb im Rahmen des Programms angemessene Finanzierungsregelungen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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