ErwGr. 44

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

Die Union trägt dazu bei, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird, die Position der Verbraucher gestärkt wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die politischen Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger als Verbraucher die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und dabei ihre Sicherheit und ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden. Die Union muss auch sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit in der Praxis ordnungsgemäß und einheitlich durchgesetzt werden und dass für Unternehmen die gleichen Ausgangsbedingungen gelten und der Wettbewerb im Binnenmarkt somit fair ist. Außerdem ist es notwendig, die Verbraucher zu nachhaltigen und fundierten Entscheidungen zu befähigen, sie zu solchen Entscheidungen zu ermutigen und sie darin zu unterstützen und so zu einer nachhaltigen sowie energie- und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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