Art. 65 – GOVSATCOM-Nutzer

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Folgende Stellen können GOVSATCOM-Nutzer sein, sofern sie mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Verwaltung von notfallrelevanten und sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut sind: a) eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle, b) eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Stelle handelt.
(2)GOVSATCOM-Nutzer nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen von einem GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 ordnungsgemäß zur Nutzung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ermächtigt sein und die für GOVSATCOM festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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