Art. 68 – GOVSATCOM-Teilnehmer und zuständige Behörden

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern GOVSATCOM-Teilnehmer, als sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen. In Fällen, in denen der Rat, die Kommission oder der EAD GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen, darf die Ermächtigung bzw. Bereitstellung den im Verfassungsrecht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bestimmungen über die Neutralität oder Blockfreiheit nicht zuwiderlaufen.
(2)Agenturen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen GOVSATCOM-Teilnehmer werden.
(3)Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 7 GOVSATCOM-Teilnehmer werden.
(4)Jeder GOVSATCOM-Teilnehmer benennt eine zuständige GOVSATCOM-Behörde.
(5)Eine zuständige GOVSATCOM-Behörde gewährleistet, dass a) die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht; b) die Zugangsrechte für GOVSATCOM-Nutzer festgelegt und verwaltet werden; c) Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen verwendet und verwaltet werden; d) eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen – insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieser Komponente beeinträchtigen könnten – gemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 68 REG_2021_696 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 68 REG_2021_696 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.