Art. 67 – Infrastruktur und Betrieb des Bodensegments

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Zum Bodensegment gehört die Infrastruktur, die notwendig ist, um GOVSATCOM-Nutzern gemäß Artikel 66 Dienste bereitstellen zu können – insbesondere die GOVSATCOM-Plattformen, die im Rahmen dieser Komponente zu beschaffen sind, um GOVSATCOM-Nutzer mit Anbietern von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten verbinden zu können. Das Bodensegment und sein Betrieb müssen den für GOVSATCOM festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.
(2)Die Standorte der Infrastruktur des Bodensegments werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und lassen das Recht der Mitgliedstaaten, sich gegen die Aufnahme von Infrastruktur dieser Art in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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