Art. 66 – Aufteilung und Rangfolge

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Die Aufteilung der zusammengeführten Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation unter den GOVSATCOM-Teilnehmern gemäß Artikel 68 und die Festlegung der diesbezüglichen Rangfolge beruhen auf einer Analyse der Gefahrenabwehr- und Sicherheitsrisiken der Nutzer. Bei dieser Analyse wird der vorhandenen Kommunikationsinfrastruktur und der Verfügbarkeit vorhandener Fähigkeiten sowie deren geografischem Abdeckungsgebiet auf Unions- und nationaler Ebene Rechnung getragen. Für diese Aufteilung und die Rangfolge gilt, dass GOVSATCOM-Nutzern entsprechend ihrer Relevanz und Kritikalität Vorrang eingeräumt wird.
(2)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die genauen Bestimmungen für die Aufteilung und Rangfolge der Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage in den verschiedenen GOVSATCOM-Nutzungsfällen, der Analyse der Sicherheitsrisiken in diesen Nutzungsfällen und gegebenenfalls der Kosteneffizienz. Durch die Festlegung einer Preispolitik im Rahmen dieser Bestimmungen stellt die Kommission sicher, dass der Markt durch die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten nicht verzerrt wird und dass kein Mangel an GOVSATCOM-Kapazitäten entsteht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Bei GOVSATCOM-Nutzern, die von demselben GOVSATCOM-Teilnehmer ermächtigt wurden, werden die Aufteilung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und die diesbezügliche Rangfolge vom betreffenden GOVSATCOM-Teilnehmer festgelegt und umgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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