ErwGr. 12

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für Nordseehering (Clupea harengus) festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten sollten mit dem historischen Zuweisungsschlüssel für Schweden, der in Artikel 121 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (8) in der durch den Beschluss 95/1/EG des Rates (9) geänderten Fassung festgelegt ist, in Einklang gebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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