ErwGr. 9

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Union und das Vereinigte Königreich sind übereingekommen, dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/92 (7) festgelegten Ansatz für die Erhaltung des nördlichen Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) weiter zu folgen. Nach diesem Ansatz muss der fischereiliche Druck insgesamt auf den Bestand unter dem vom ICES empfohlenen fischereilichen Druck liegen oder diesem entsprechen. Daher sollten für diesen Bestand in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h weiterhin Fangbeschränkungen für 2022 festgelegt werden. Auf der Grundlage des ICES-Gutachtens haben sich die Union und das Vereinigte Königreich auf eine Erhöhung der Fangbeschränkungen für Fischereitätigkeiten mit Haken und Leinen sowie aufgespannten Kiemennetzen geeinigt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich außerdem auf eine Änderung von monatlichen zu zweimonatigen Beschränkungen für Schleppnetze und Waden geeinigt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben darüber hinaus vereinbart, der Verbesserung des Bewertungsinstruments des ICES für Wolfsbarsch hohe Priorität einzuräumen, damit Prognosen auf der Grundlage von MSY-Modellen erstellt werden können. Die Union und das Vereinigte Königreich sind ferner übereingekommen, dass die bestehenden Fangbeschränkungen für die Freizeitfischerei beibehalten werden müssen. Da die vorläufigen Fangbeschränkungen nun durch Fangbeschränkungen für das ganze Jahr ersetzt werden, sollten die einschlägigen Fangbeschränkungsmaßnahmen auch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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