ErwGr. 11

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde die TAC für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 in Erwartung der Veröffentlichung des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens des ICES, das am 25. Februar 2022 verfügbar wurde, auf null festgesetzt. Gemäß dem Verfahren, das im TCA festgelegt ist, hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen über die Höhe der Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 für das Jahr 2022 geführt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine zulässige Gesamtfangmenge von 167 558 Tonnen geeinigt, die auf alle sieben Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete zu verteilen ist. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich ferner auf Beobachtungs-TACs in den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 4 geeinigt und vereinbart, die Fußnoten mit Prozentangaben für den Beifang von Wittling und Makrele beizubehalten. Darüber hinaus haben die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart, dass das Ansparen nicht ausgeschöpfter Quoten zwischen Jahren auf Ebene der Bewirtschaftungsgebiete gelten sollte. Schließlich haben sich die Union und das Vereinigte Königreich bei Sandaalen im Bewirtschaftungsgebiet 4 (SAN/234_4) zusätzlich darauf geeinigt, dass im Jahr 2022 nicht mehr als 800 Tonnen der für das Jahr 2021 nicht ausgeschöpften Quote gefangen werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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