ErwGr. 8

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Union hat sich gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bemüht, ein Höchstmaß an Konvergenz bei der Anwendung der Anlandeverpflichtung, einschließlich der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit und hoher Überlebensraten, zu erreichen, um die Einhaltung der Erhaltungsziele und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Bei den mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, wird berücksichtigt, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Die Mengen, die während der Anwendung der Anlandeverpflichtung ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, wurden daher von der vom ICES empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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