ErwGr. 7

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Da die Biomasse gewisser Bestände von Blauleng (BLI/12INT, BLI/24, BLI/03A), Kabeljau (COD/5BE6A, COD/7XAD34), Hering (HER/7G-K) und Merlan (WHG/07A) unter den Referenzwerten für die Biomasse (Blim) liegt, haben sich die Union und das Vereinigte Königreich in dem schriftlichen Protokoll darauf verständigt, dass die Mitgliedstaaten Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2021 auf 2022 nicht auf diese Bestände anwenden, damit die Fänge 2022 die für diese Bestände festgelegten TACs nicht überschreiten. Die Union und das Vereinigte Königreich kamen ferner überein, dass dies auch für den Bestand von Dornhai (DGS/15X14) gilt, bei dem es sich um eine nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2022/109 verbotene Art handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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