ErwGr. 10

REG_2023_2674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

Um Daten für das FSDN zu erheben, dessen Anwendungsbereich größer als das INLB ist, sollten die derzeitigen Begriffsbestimmungen angepasst werden. Insbesondere sollte die Begriffsbestimmung „Landwirt“ dahin gehend überarbeitet werden, dass er die für den Betrieb rechtlich verantwortliche Person bezeichnet, und die Begriffsbestimmung „Betrieb“ sollte besser auf analytische Zwecke abgestimmt werden, um zu gewährleisten, dass sie mit ähnlichen, für statistische Zwecke verwendete Begriffsbestimmungen in Einklang steht. Die Begriffsbestimmung „Daten zu einzelnen Betrieben“ sollte dem Konzept Rechnung tragen, dass die Daten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen geschützt werden sollten, sofern es anhand dieser Daten möglich ist, diese Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. Die Begriffsbestimmung „aggregierte Daten“ sollte eindeutig auf die Daten mehrerer Betriebe verweisen, da es sich hier um das wichtigste Merkmal der Aggregation handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.01.2024

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