ErwGr. 11

REG_2023_2674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten sich darum bemühen, die Methoden der Datenerhebung so weit wie möglich zu modernisieren. Darüber hinaus sollten harmonisierte Daten erhoben werden, und die erneute Erhebung von etwa im Rahmen von Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung oder im Rahmen der GAP bereits erhobenen Daten sollte vermieden werden. Um den Verwaltungsaufwand für Landwirte und Datenerheber zu verringern, um doppelte Datenanfragen und eine doppelte Datenerhebung zu vermeiden und um den FSDN-Datensatz zu erweitern, sollte nach dem Grundsatz verfahren werden, das Daten einmal erhoben und mehrfach verwendet werden. Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ist bei der Anwendung dieses Grundsatzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Nutzung digitaler Lösungen, einschließlich der Weiterverwendung von Daten und des Datenaustauschs mit anderen Quellen, gefördert und stets als vorrangige Lösung angesehen werden, wenn dies einer breiten Beteiligung der Landwirte und der Genauigkeit der erhobenen Daten förderlich ist. Zu diesem Zweck sollte die Entwicklung oder Optimierung verfügbarer digitaler Werkzeuge für die Datenerhebung geprüft werden. Eine mögliche Erweiterung des Datenerhebungssystems sollte vorgesehen werden, wenn es ausschließlich auf landwirtschaftlichen Buchstellen beruht, damit ökologische und soziale Variablen erfasst werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.01.2024

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