REG_2023_2674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
Zusätzlich zu den in den Betriebsbögen der Buchführungsbetriebe enthaltenen Daten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Möglichkeit einräumen, die Kapazität zur Analyse von Nachhaltigkeitsaspekten auszuweiten, indem die Daten in den Betriebsbögen durch Inhalte aus den Daten für die Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne ergänzt werden, die gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 133 der Verordnung (EU) 2021/2115 erlassenen Durchführungsrechtsakt oder aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gewonnen wurden, wobei eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe vermieden werden sollte. Da sich die Konzepte und Methoden für die Erhebung und Zusammenstellung von Daten zwischen dem FSDN und anderen Datensätzen unterscheiden können — beispielsweise mit Blick auf Definitionen und Bezugszeiträume —, ist es möglicherweise erforderlich, bei der Analyse der Daten Kohärenzprobleme zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten als Verpflichtung verstanden werden, die in diesen Datensätzen enthaltenen Daten zwar bereitzustellen, aber keine vollständige Kohärenz mit dem FSDN zu gewährleisten. Um das Verzeichnis der Datensätze stets so aktuell wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieses Verzeichnisses von Datensätzen und zur Aufnahme neuer sachdienlicher und relevanter Datensätze zu erlassen, die für eine Verknüpfung auf Unionsebene geeignet sind, wobei sie der Relevanz der zu erhebenden und zusammenzustellenden Daten und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe Rechnung tragen und eine hinreichende Begründung hinzufügen sollte.
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