REG_2023_2674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
Ein Beispiel für die Daten für die Überwachung und Evaluierung sind aufgeschlüsselte Daten zu GAP-Interventionen. Daten im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem umfassen beispielsweise den Umfang landwirtschaftlicher Flächen, Nutzpflanzen, Landschaftselemente und die Bewirtschaftung von Land nach ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren umfassen. Die Identifizierung von Betrieben in den Daten für die Überwachung und Evaluierung und im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem erfolgt auf nationaler Ebene durch die Behörden der Mitgliedstaaten mithilfe spezieller Kennungen. Die nationalen Behörden können diese Daten anhand dieser Kennungen mit einzelnen Betrieben verknüpfen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob sie der Kommission entweder diese Verknüpfungen oder die in den Datensätzen enthaltenen relevanten Daten zum Buchführungsbetrieb übermitteln. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten die relevanten Daten zu übermitteln, so sollten diese Daten die FSDN-Nummer umfassen, damit der relevante Inhalt auf Unionsebene mit den Betriebsbögen zusammengefasst werden kann. Die Art und Weise, wie diese Informationen auf Ebene der einzelnen Betriebe verknüpft werden, sollte auch im Hinblick auf den Datenschutz festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Verwendung von Daten aus diesen Datensätzen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich der Auflistung der aus diesen Datensätzen zu extrahierenden Daten und hinsichtlich der Festlegung detaillierter Vorschriften über technische Spezifikationen und Fristen für die Übermittlung von Daten. Diese Daten sollten mit dem Zweck sowie mit einem oder mehreren Themen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung verknüpft werden.
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