REG_2023_2674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
Um die Effizienz bei der Erstellung der Betriebsbögen zu steigern und den Aufwand für die Buchführungsbetriebe zu verringern, sollten Verbindungsstellen die Möglichkeit haben, zeitnah und unentgeltlich nationale Datenquellen heranzuziehen, die für relevante Daten zur Erstellung der Betriebsbögen im Sinne und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung verwendet werden können. Die Verwendung dieser Datenquellen ist für die Erfüllung der den Verbindungsstellen übertragenen Aufgaben erforderlich. Für diese Zwecke sollten Modalitäten für den Zugang zu diesen Datenquellen und für die Verwendung anderer Methoden der Datenzusammenstellung oder innovativer Konzepte einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Zusammenarbeit der mit den Daten befassten Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. In dieser Verordnung sollte ein Verzeichnis der auf nationaler Ebene verfügbaren relevanten Datenquellen erstellt werden, die die Verbindungsstellen für die Erstellung der Betriebsbögen nutzen können. Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis aktuell und relevant bleibt, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Änderung dieses Verzeichnisses übertragen werden. Insbesondere sollten Datensätze aus den mit der Verordnung (EU) 2018/1091 eingerichteten integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und aus den mit der Verordnung (EU) 2022/2379 eingerichteten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn die Weitergabe von Daten aus diesen Datenquellen gesetzlich möglich ist.
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