ErwGr. 50

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Sehr große Online-Plattformen fungieren für viele Nutzer als Zugangstor zu Medieninhalten und -diensten. Mediendiensteanbieter, die die redaktionelle Verantwortung für ihre Inhalte tragen, spielen eine zentrale Rolle bei der Verbreitung von Informationen und bei der Ausübung des Rechts auf Empfang und Weitergabe von Informationen im Internet. Bei der Ausübung dieser redaktionellen Verantwortung wird von den Mediendiensteanbietern erwartet, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt handeln und im Einklang mit den Regulierungsanforderungen oder den Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen, denen sie in den Mitgliedstaaten unterliegen, vertrauenswürdige und grundrechtskonforme Informationen bereitstellen. Wenn von einem Mediendiensteanbieter bereitgestellte Inhalte aus Sicht des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, sollte er daher — auch angesichts des Rechts der Nutzer auf Empfang und Weitergabe von Informationen — die Medienfreiheit und den Medienpluralismus im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 gebührend berücksichtigen und den Mediendiensteanbietern so früh wie möglich in einer Begründung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 die erforderlichen Erläuterungen übermitteln. Um die Auswirkungen einer Beschränkung dieser Inhalte auf das Recht der Nutzer auf Empfang und Weitergabe von Informationen so gering wie möglich zu halten, sollten sehr große Online-Plattformen ihre Begründung vorlegen, bevor die Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit wirksam wird. Darüber hinaus sollten sie dem betreffenden Mediendiensteanbieter bevor die Aussetzung oder die Beschränkung der Sichtbarkeit wirksam wird, die Möglichkeit geben, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Begründung auf diese zu antworten. Im Falle einer Krise gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 könnte eine kürzere Frist gelten, um insbesondere die dringende Notwendigkeit einer Moderation des entsprechenden Inhalts in solchen außergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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