ErwGr. 70

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Die einschlägigen Marktakteure haben sich in der Vergangenheit auf eine Reihe von Messmethoden geeinigt, um die Publikumsmessung transparent und zuverlässig durchzuführen und unparteiische und vertrauenswürdige Benchmarks zu entwickeln, die bei der Bewertung der Leistung von Medien- und Werbeinhalten verwendet werden. Diese Messmethoden wurden entweder in einschlägige Branchenstandards und bewährte Verfahren aufgenommen oder werden von Selbstregulierungsstellen wie den gemeinsamen Industrieausschüssen organisiert und konsolidiert, die in mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet sind und alle wichtigen Akteure der Medien- und Werbebranche zusammenbringen. Um die Überprüfbarkeit, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Publikumsmessmethoden, insbesondere im Internet, zu verbessern, sollten Transparenzpflichten für Anbieter von proprietären Publikumsmesssystemen festgelegt werden, die die einschlägigen Branchenstandards und bewährten Verfahren nicht befolgen oder die durch die einschlägigen Selbstregulierungsstellen vereinbarten branchenspezifischen Benchmarks nicht einhalten. Im Rahmen dieser Verpflichtungen sollten diese Akteure auf Anfrage und soweit möglich Werbetreibenden und Mediendiensteanbietern oder in ihrem Namen handelnden Dritten Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Publikumsmessmethoden beschrieben werden. Diese Informationen könnten Elemente umfassen wie die Größe der gemessenen Stichprobe, die Definition der gemessenen Indikatoren, die Parameter, die Messmethoden, den Messzeitraum, den durch die Messung abgedeckten Bereich und die Fehlermarge. Um eine angemessene Wirksamkeit dieser Transparenzpflichten zu gewährleisten und die Vertrauenswürdigkeit der proprietären Publikumsmesssysteme zu fördern, sollten die Methoden und die Art und Weise ihrer Anwendung jährlich unabhängigen Prüfungen unterzogen werden. Um zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die Klarheit und Anfechtbarkeit der dem Markt bereitgestellten relevanten Informationen zu fördern, ist es außerdem von entscheidender Bedeutung, dass die Ergebnisse der Publikumsmessung zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grund sollten Mediendiensteanbieter die Möglichkeit haben, bei Anbietern proprietärer Publikumsmesssysteme die Informationen über die Ergebnisse der Publikumsmessung für ihre eigenen Medieninhalte und -dienste anzufordern. Insbesondere sollten Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme sicherstellen, dass diese Informationen in branchenüblicher Form bereitgestellt werden, die einschlägigen nichtaggregierten Daten umfassen, von hoher Qualität und ausreichend detailliert sind, sodass die anfordernden Mediendiensteanbieter eine wirksame und aussagekräftige Bewertung der Reichweite und Leistung ihrer Medieninhalte und -dienste vornehmen können. Die Notwendigkeit, die Transparenz und Anfechtbarkeit proprietärer Publikumsmesssysteme zu erhöhen, sollte mit der Freiheit der Anbieter von Publikumsmesssystemen, im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit eigene Messsysteme zu entwickeln, in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollten die Transparenzpflichten, die den Anbietern von Publikumsmesssystemen durch diese Verordnung auferlegt werden, den Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Anbieter von Publikumsmesssystemen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) unberührt lassen. Die durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen sollten zudem jegliche Verpflichtungen für Anbieter von Publikumsmesssystemen im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1150 oder der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) unberührt lassen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf das Ranking, die Bevorzugung des eigenen Unternehmens, den Zugang zu Instrumenten zur Leistungsmessung oder den einschlägigen Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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