ErwGr. 43

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Für die Prüfung verdächtiger Tätigkeiten, die mehrere Hoheitsgebiete betreffen, sollten die zentralen Meldestellen, die verknüpfte Meldungen erhalten haben, in der Lage sein, gemeinsame Analysen von Fällen gemeinsamen Interesses effizient durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde in der Lage sein, gemeinsame Analysen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten vorzuschlagen, einzuleiten, zu koordinieren und mit allen geeigneten Mitteln zu unterstützen. Eine gemeinsame Analyse sollte eingeleitet werden, wenn dies nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und im Einklang mit den von der Behörde entwickelten Methoden und Kriterien für die Auswahl und Priorisierung von Fällen, die für die Durchführung gemeinsamer Analysen relevant sind, erforderlich ist. Die zentralen Meldestellen sollten alle Anstrengungen unternehmen, um der Einladung der Behörde zur Teilnahme an einer gemeinsamen Analyse nachzukommen. Eine zentrale Meldestelle, die sich weigert, sich an einer gemeinsamen Analyse zu beteiligen, sollte der Behörde die Gründe für ihre Weigerung erläutern. Diese Gründe sollten gegebenenfalls der zentralen Meldestelle mitgeteilt werden, die die Notwendigkeit der Durchführung der gemeinsamen Analyse festgestellt hat. Mit ausdrücklicher Zustimmung der an der gemeinsamen Analyse teilnehmenden zentralen Meldestellen sollte den Bediensteten der Behörde, die die Durchführung der gemeinsamen Analyse unterstützen, Zugang zu sämtlichen erforderlichen Daten und Informationen, einschließlich der Daten und Informationen zum Gegenstand des Falls, gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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