ErwGr. 45

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die frühzeitige Ermittlung von Verbindungen zu Informationen, die sich im Besitz anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und einschlägiger Dritter befinden, ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die wichtigsten grenzüberschreitenden Fälle, einschließlich solcher, die eine umfassende operative Analyse erfordern, ausgewählt werden. In diesem Zusammenhang und vorbehaltlich der Zustimmung aller zentralen Meldestellen, die sich bereit erklärt haben, sich an einer gemeinsamen Analyse zu beteiligen, sollten die Bediensteten der Behörde ermächtigt werden, die Daten dieser zentralen Meldestellen mit den von anderen zentralen Meldestellen und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich Europol, zur Verfügung gestellten Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren abzugleichen. Die Behörde sollte sicherstellen, dass die modernste verfügbare Technologie, einschließlich Technologien zum Schutz der Privatsphäre, für den Abgleich von Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren verwendet wird. Die Treffer-Funktion des FIU.net-Systems ist ein Beispiel für eine Lösung, die es einer zentralen Meldestelle ermöglicht, in Echtzeit festzustellen, ob eine Person, deren Daten pseudonymisiert sind, bereits bei der zentralen Meldestelle eines anderen Landes oder bei einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union bekannt ist, wodurch eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten vermieden wird. Im Falle eines Treffers sollte die Behörde die Informationen, die zu einem Treffer geführt haben, an die an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen weitergeben. Unter diesen Umständen sollte die Behörde die Informationen, die den Treffer ausgelöst haben, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der die Informationen übermittelnden zentralen Meldestelle auch an die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weitergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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