ErwGr. 44

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Behörde sollte die zentralen Meldestellen auffordern können, unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Analyse einzuleiten, unter anderem wenn Hinweisgeber oder investigative Journalisten der Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht haben oder wenn die gemeinsame Analyse komplexer und grenzüberschreitender Fälle einen Mehrwert bringen würde. Zentrale Meldestellen, die um Teilnahme an einer gemeinsamen Analyse ersucht wurden, sollten der Behörde unverzüglich mitteilen, ob sie bereit sind, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen, und, falls sie nicht zur Teilnahme bereit sind, ihre Gründe hierfür darlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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