ErwGr. 42

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und ein koordiniertes Vorgehen zwischen den zentralen Meldestellen von entscheidender Bedeutung. Um diese Koordinierung und Zusammenarbeit zu verbessern, sollte die Behörde mit Aufgaben und Befugnissen ausgestattet werden, die es der Behörde und den zentralen Meldestellen ermöglichen, gemeinsam einen Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen einzurichten. Zu diesem Zweck sollten der Behörde ausreichende personelle, finanzielle und IT-Ressourcen zur Verfügung stehen, die erforderlichenfalls organisatorisch von dem Personal, das die Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten der Behörde wahrnimmt, getrennt sein sollten. Der Erfolg des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für zentrale Meldestellen hängt davon ab, dass die Behörde und die zentralen Meldestellen nach Treu und Glauben zusammenarbeiten und alle für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen austauschen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zentralen Meldestellen in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollte die Behörde entsprechend unterrichtet werden und in der Lage sein, als Vermittler zwischen den betreffenden zentralen Meldestellen zu fungieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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