ErwGr. 60

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Es gibt bestimmte Situationen, in denen der Kunde für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden nicht auf die Person beschränkt ist, die mit dem Verpflichteten Transaktionen durchführt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur ein einziger Notar an einer Immobilientransaktion beteiligt ist. Damit sichergestellt ist, dass die Transaktion angemessen geprüft wird, um mögliche Fälle von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung aufzudecken, sollten Verpflichtete in solchen Fällen sowohl den Käufer als auch den Verkäufer als Kunden betrachten und bei beiden Parteien Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden. Diese Verordnung sollte eine Liste solcher Situationen, in denen der Kunde nicht oder nicht ausschließlich der direkte Kunde des Verpflichteten ist, enthalten. Eine solche Liste sollte das Verständnis dessen, wer in typischen Situationen der Kunde ist, ergänzen und sollte nicht als erschöpfende Auslegung des Begriffs verstanden werden. Ebenso sollte eine Geschäftsbeziehung nicht immer eine vertragliche Beziehung oder eine andere förmliche Verpflichtung erfordern, solange die Dienstleistungen wiederholt oder über einen bestimmten Zeitraum erbracht werden, sodass ein Element der Dauer gegeben ist. Hindert das nationale Recht Verpflichtete, die Amtsträger sind, daran, vertragliche Beziehungen mit Kunden einzugehen, sollte dieses nationale Recht nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass Verpflichtete daran gehindert werden, eine Reihe von Transaktionen für Zwecke zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Geschäftsbeziehung zu behandeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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