REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
Die Einführung einer unionsweiten Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge mindert die Risiken, die mit der Verwendung dieser Zahlungen verbunden sind. Verpflichtete, die Bargeldtransaktionen unterhalb dieser Obergrenze durchführen, sind jedoch weiterhin anfällig für Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, da sie eine Eingangsstelle in das Finanzsystem der Union darstellen. Daher ist es erforderlich, die Anwendung von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vorzuschreiben, um die Risiken des Missbrauchs von Bargeld zu mindern. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die von Transaktionen im Wert von weniger als 10 000 EUR ausgehen, sollten diese Maßnahmen auf die Identifizierung und Überprüfung des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers bei gelegentlichen Bargeldtransaktionen von mindestens 3 000 EUR beschränkt werden. Diese Begrenzung entbindet den Verpflichteten nicht davon, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sämtliche Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vorzunehmen oder verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle zu melden.
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