ErwGr. 63

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Glücksspieltätigkeiten unterscheiden sich in ihrer Art, ihrem geografischen Umfang und den damit verbunden Risiken. Um eine verhältnismäßige und risikobasierte Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Glücksspieldienste, die mit geringen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken verbunden sind, wie etwa staatliche oder private Lotterien oder staatlich verwaltete Glücksspieltätigkeiten, zu ermitteln und zu beschließen, alle oder einige der Anforderungen dieser Verordnung nicht auf sie anzuwenden. Angesichts der potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen nationaler Ausnahmen muss eine kohärente Anwendung eines strengen risikobasierten Ansatzes in der gesamten Union sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Möglichkeit erhalten, Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu genehmigen oder sie abzulehnen, wenn die Ausnahme nicht durch ein nachweislich geringes Risiko gerechtfertigt ist. In jedem Fall sollte für Tätigkeiten, die mit höheren Risiken verbunden sind, keine Ausnahme gewährt werden. Dies ist der Fall bei Tätigkeiten wie etwa Kasinos, Online-Glücksspielen und Sportwetten, nicht aber, wenn Online-Glücksspieltätigkeiten vom Staat verwaltet werden, sei es durch die direkte Erbringung dieser Dienste oder durch die Regelung der Art und Weise, wie diese Glücksspieldienste organisiert, betrieben und verwaltet werden. Angesichts der Risiken für die öffentliche Gesundheit oder von kriminellen Tätigkeiten, die mit Glücksspielen verbunden sein können, können nationale Maßnahmen zur Regelung der Organisation, des Betriebs und der Verwaltung des Glückspiels, sofern sie tatsächlich Ziele der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit verfolgen, zur Verringerung der Risiken beitragen, mit denen diese Tätigkeit verbunden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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