ErwGr. 62

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Manche Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass der Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung mit einem Händler unterhält und in diesem Rahmen Zahlungsauslösedienste anbietet, über die der Händler Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen erhält, wobei der Verpflichtete jedoch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden des Händlers unterhält, der den Zahlungsauslösedienst zur Ausführung einer einzelnen oder einmaligen Transaktion zugunsten des Händlers autorisiert. Bei einem solchen Geschäftsmodell gilt als Kunde des Verpflichteten für die Zwecke der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht der Kunde des Händlers, sondern der Händler. Folglich sollte der Verpflichtete bei Zahlungsauslösediensten die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gegenüber dem Händler anwenden. In Bezug auf andere Finanzdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sie von denselben Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, sollte die Ermittlung des Kunden unter Berücksichtigung der erbrachten Dienstleistungen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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