REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG
Die Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts der Union wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (30), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (31), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (32), der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (33), der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2019/1021 (34) und der Richtlinie 2009/48/EG (35) des Europäischen Parlaments und des Rates. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderen Unionsrechts, in erster Linie aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken. Im Chemikalienrecht der Union ist im Zusammenhang mit der Sicherheit oder dem Risiko bereits eine Beschränkung für Stoffe oder Gemische vorgesehen, wo dies erforderlich ist. Mit der Festlegung von Leistungsanforderungen sollten jedoch auch, wo dies erforderlich ist, erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt verringert werden. Die Aufklärungsanforderungen mit Blick auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe werden ebenfalls zur Verringerung der Exposition gegenüber Chemikalien beitragen und die in anderem Unionsrecht vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen ergänzen. Desgleichen sollte es im Rahmen dieser Verordnung auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und das Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten oder bei ihrer Herstellung zu beschränken. Diese Verordnung sollte die Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36), die den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, erforderlichenfalls ergänzen, aber nicht duplizieren oder ersetzen.
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