ErwGr. 27

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Die Kommission sollte bei der Festlegung von Leistungsanforderungen Anforderungen formulieren können, mit denen die Aufnahme bestimmter Stoffe in ein Produkt verhindert wird. Die Ermittlung solcher Stoffe sollte Teil der Bewertung der Kommission vor der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe sein, und die Kommission sollte bei dieser Bewertung beispielsweise berücksichtigen, ob ein Stoff die Wiederverwendung oder das Recycling eines Produkts komplizierter macht oder sich nachteilig auf die Eigenschaften des recycelten Materials auswirkt, zum Beispiel durch seine Farbe oder seinen Geruch. Wurde ein Stoff bereits für eine Produktgruppe als Stoff ermittelt, der das Kreislaufprinzip beeinträchtigt, so kann dies ein Hinweis darauf sein, dass er auch bei anderen Produktgruppen das Kreislaufprinzip beeinträchtigt. Die Identifizierung und mögliche Beschränkung eines Stoffes sollte ebenfalls dazu führen, dass eine Informationsanforderung greift.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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