ErwGr. 28

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten sich Informationsanforderungen auf einen bestimmten, für einen Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck, den CO2-Fußabdruck und die Funktionsbeständigkeit. So sollte von den Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, nur Informationsanforderungen anstelle von Leistungsanforderungen festzulegen. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen leicht zugänglich bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einem digitalen Produktpass oder einem Produktetikett. Wesentliche Informationen über die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endverbraucher sollten den Verbrauchern stets auf physische Weise zur Verfügung gestellt werden und über einen dem Produkt beigefügten Datenträger abrufbar sein. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen sollten dem Verbraucher vor dem Kauf des Produkts zur Verfügung gestellt werden. Da Informationsanforderungen Käufern und Behörden geeignete Mittel für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit an die Hand geben, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden. Die Informationsanforderungen sollten auch dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die Sammelquoten für relevante Produktgruppen verbessern, insbesondere für diejenigen, bei denen ein erhebliches Potenzial hinsichtlich der Wiederverwendung und Aufarbeitung besteht, etwa Mobiltelefone, bei denen die Sammelquote in den Mitgliedstaaten 5 % nicht übersteigt, beispielsweise durch die Erleichterung von Informationen über Rücknahmesysteme mittels finanzieller Anreize und Pfanderstattung, Datenschutzgarantien, Datenbanken zu Rücknahmestellen und maßgeschneiderte Informationen über den Wert des Produkts am Ende des Lebenszyklus und über bewährte Verfahren für die ordnungsgemäße Entsorgung anhand eines digitalen Produktpasses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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