Art. 14 – Pflichten in Bezug auf die Kontrollen der Kommission

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

Die für SoHO zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen arbeiten in Bezug auf die Durchführung der in Artikel 71 festgelegten Kontrollen der Kommission mit der Kommission zusammen. Dabei müssen sie insbesondere
a)geeignete Folgemaßnahmen ergreifen, um die bei den Kontrollen der Kommission festgestellten Mängel zu beheben,
b)der Kommission auf begründetes Ersuchen die erforderliche technische Hilfe und die verfügbaren Unterlagen sowie jedwede weitere Unterstützung bereitstellen, damit sie die Kontrollen effizient und wirksam durchführen kann, wozu auch gehört, dass sie den Zugang zu allen Räumlichkeiten oder Teilen davon und zu Unterlagen, einschließlich IT-Systemen, der für SoHO zuständigen Behörde oder der jeweiligen beauftragten Stelle ermöglichen, der für die Wahrnehmung von deren Aufgaben relevant ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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