ErwGr. 39

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Bei der Übermittlung eines Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren sollte die ersuchende Behörde genaue und eindeutige Angaben zu den Umständen und Bedingungen, auf denen das Ersuchen beruht, sowie alle sonstigen Unterlagen übermitteln, damit die ersuchte Behörde in voller Kenntnis der Sachlage über das Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren entscheiden kann. Das ausgefüllte Formblatt für das Ersuchen sowie — um Übersetzungskosten und -zeit zu reduzieren — zumindest die wesentlichen Bestandteile der schriftlichen Unterlagen oder Informationen sollten von der ersuchenden Behörde in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder eine andere von diesem Staat gemäß dieser Verordnung akzeptierte Sprache übersetzt werden. Die wesentlichen Bestandteile der betreffenden Dokumente sind die Auszüge, die notwendig erscheinen, damit die ersuchte Behörde in voller Kenntnis der Sachlage über das Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens entscheiden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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