ErwGr. 40

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende Behörde ihr Ersuchen um Übertragung zurücknehmen können, beispielsweise wenn ihr andere Umstände bekannt werden, die eine Übertragung von Strafverfahren nicht mehr rechtfertigen. Informationen über die Rücknahme des Ersuchens um Übertragung des Strafverfahrens sollten der ersuchten Behörde sofort übermittelt und den verdächtigen oder beschuldigten Personen und den Opfern mitgeteilt werden, soweit einschlägig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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