Die Übertragung von Strafverfahren sollte nicht aus anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Gründen abgelehnt werden. Damit die Übertragung von Strafverfahren angenommen werden kann, sollte wegen des Sachverhalts, der dem Strafverfahren, das übertragen wird, zugrunde liegt, im ersuchten Staat eine Strafverfolgung möglich sein. Die ersuchte Behörde sollte die Übertragung von Strafverfahren ablehnen, wenn das Verhalten, das Gegenstand des Ersuchens um Übertragung ist, im ersuchten Staat keine Straftat darstellt oder wenn der ersuchte Staat für die Verfolgung der betreffenden Straftat keine Zuständigkeit hat, außer wenn er die in dieser Verordnung vorgesehene Zuständigkeit ausübt. Die ersuchte Behörde sollte die Übertragung des Strafverfahrens auch dann ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Verfolgung der Straftat im ersuchten Staat nicht erfüllt sind. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Opfer einen Antrag, der für die Verfolgung der Straftat im ersuchten Staat erforderlich ist, nicht rechtzeitig gestellt hat oder wenn die Strafverfolgung aufgrund des Todes oder der Schuldunfähigkeit der verdächtigen oder beschuldigten Person nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus sollte die ersuchte Behörde die Übertragung von Strafverfahren ablehnen, wenn der Strafverfolgung im ersuchten Staat andere Hindernisse entgegenstehen. Die ersuchte Behörde sollte die Möglichkeit haben, die Übertragung von Strafverfahren abzulehnen, wenn die verdächtige oder beschuldigte Person nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates Vorrechte oder Immunität genießt, etwa in Bezug auf bestimmte Personengruppen — beispielsweise Diplomaten — oder besonders geschützte Beziehungen — beispielsweise das Recht auf Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant —, oder wenn sie der Auffassung ist, dass die Übertragung von Strafverfahren nicht im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege liegt, beispielsweise weil keines der Kriterien für die Übertragung von Strafverfahren erfüllt ist, oder wenn das Formblatt für eine Übertragung von Strafverfahren unvollständig oder offensichtlich unrichtig ist und von der ersuchenden Behörde nicht vervollständigt oder berichtigt wurde, sodass die ersuchte Behörde nicht über die für die Prüfung des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren erforderlichen Informationen verfügt. Die ersuchte Behörde sollte das Ersuchen auch dann ablehnen können, wenn es sich bei der Handlung an dem Ort, an dem sie begangen wurde, nicht um eine Straftat handelt und der ersuchte Staat keine originäre Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat hat. Dieser Ablehnungsgrund trägt dem Territorialitätsprinzip Rechnung, d. h., dass der ersuchte Staat in der Lage sein sollte, die Übertragung eines Strafverfahrens abzulehnen, wenn die außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangene mutmaßliche Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, keine Straftat darstellt und das nationale Recht des ersuchten Staats die Verfolgung solcher Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, nicht zulässt. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „originäre Zuständigkeit“ eine Zuständigkeit, die bereits im nationalen Recht vorgesehen ist und sich nicht aus dieser Verordnung ergibt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024
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