ErwGr. 42

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Hat die ersuchte Behörde die Übertragung des Strafverfahrens angenommen, so sollte die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde unverzüglich Originale oder beglaubigte Kopien aller Unterlagen der Verfahrensakte oder zumindest wichtiger Teile davon zusammen mit deren Übersetzung übermitteln. Sobald das nationale Verfahren eingestellt wird, sollte die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde unverzüglich alle übrigen sachdienlichen Teile der Verfahrensakte im Original oder in beglaubigter Kopie, einschließlich sachdienlicher physischer Beweismittel, wie Gegenstände im Zusammenhang mit der Straftat oder DNA- oder Blutproben, übermitteln. Originalunterlagen sollten nur übermittelt werden, wenn die ersuchte Behörde sie beispielsweise für den Fall anfordert, dass die Prüfung eines Dokuments zu forensischen Zwecken erforderlich ist. Sofern die Unterlagen der Verfahrensakte im Original und die physischen Beweismittel im ersuchten Staat nicht mehr benötigt werden, sollten sie an den ersuchenden Staat auf dessen Antrag zurückgesandt werden, beispielsweise wenn diese Dokumente oder physischen Beweismittel für die Zwecke anderer strafrechtlicher Ermittlungen benötigt werden. Teilt der ersuchende Staat auf Verlangen des ersuchten Staates mit, dass er nicht beabsichtigt, die Originalunterlagen der Verfahrensakte oder die physischen Beweismittel wiederzuerlangen, wenn diese nicht mehr benötigt werden oder am Ende des Verfahrens, so sollte der ersuchte Staat im Einklang mit seinem nationalen Recht darüber entscheiden können, wie mit den verbleibenden Beweismitteln zu verfahren ist, einschließlich darüber, ob diese Beweismittel aufbewahrt oder vernichtet werden sollen. Sobald ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens angenommen wurde, sollten die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander konsultieren können, um festzulegen, welche Unterlagen ganz oder teilweise übermittelt und erforderlichenfalls übersetzt werden müssen, um eine effiziente Übertragung zu erleichtern. Es ist jedoch wichtig, dass die Entscheidung, lediglich Teile der Unterlagen zu übermitteln, gut abgewogen wird und auf einer sorgfältigen Prüfung der betreffenden Dokumente beruht, um ein faires Verfahren nicht zu beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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