ErwGr. 41

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Die ersuchte Behörde sollte die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren, über ihre Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung von Strafverfahren unterrichten. In bestimmten Fällen, in denen es der ersuchten Behörde nicht möglich ist, diese Frist einzuhalten, beispielsweise wenn sie der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, sollte diese Frist um höchstens 30 Tage verlängert werden können, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Stimmt die ersuchte Behörde der Übertragung des Strafverfahrens zu, sollte sie eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung treffen. Lehnt die ersuchte Behörde die Übertragung von Strafverfahren ab, sollte sie die ersuchende Behörde über die Gründe hierfür unterrichten. Dabei reicht es aus, dass die ersuchte Behörde knappe Informationen über den bzw. die einschlägigen Gründe für die Ablehnung erteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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