ErwGr. 81

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um Rechtssicherheit im Falle von Sicherheits- oder Leistungsproblemen zu gewährleisten, sollte eine solche Anerkennung nur dann zulässig sein, wenn sich die bewerteten und überprüften Wirtschaftsteilnehmer zu einer Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit mit den beteiligten notifizierten Stellen bereit erklären, darunter auch zum Austausch der erforderlichen Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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