ErwGr. 82

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Im Rahmen der Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde gezeigt, dass die auf nationaler Ebene durchgeführten Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf Qualität und Wirksamkeit sehr unterschiedlich sind. Zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung und dem einschlägigen Unionsrecht festgelegten Maßnahmen zur besseren Marktüberwachung sollten auch Dritte in die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch Wirtschaftsteilnehmer, Stellen und Produkte einbezogen werden, beispielsweise durch die Schaffung der Möglichkeit, dass jede natürliche oder juristische Person Informationen über Fälle von Nichtkonformität über ein von der Kommission eingerichtetes und gepflegtes Beschwerdeportal übermitteln kann. Die Bearbeitung von Beschwerden steht im Einklang mit dem in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf eine gute Verwaltung. Bei der Bearbeitung der Beschwerden sollte die Kommission die Relevanz und Begründung der Beschwerde berücksichtigen, indem sie denjenigen Beschwerden Vorrang einräumt, die Probleme mit besonders weitreichenden negativen Auswirkungen auf die Bürger oder den Binnenmarkt betreffen. Im Hinblick auf die Bewertung der Begründetheit einer Beschwerde sollte die Kommission insbesondere prüfen, ob im Rahmen der Beschwerde ein Missstand dargelegt wird bzw. ob der dargelegte Missstand einen Sachverhalt betrifft, zu dem die Kommission einen klaren, öffentlichen und kohärenten Standpunkt vertritt, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Die Kommission sollte dem Beschwerdeführer ohne übermäßige Verzögerung antworten und die Beschwerden effizient an die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleiten, und diese sollten die Beschwerden im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen und ihren Verpflichtungen zügig und wirksam bearbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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