ErwGr. 7

REG_2024_3190 · über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213

Zweitens wird BPA auch bei der Herstellung von Flüssiglacken und -beschichtungen auf Epoxidbasis verwendet, die auf die Oberfläche von großen Tanks und Behältern sowie Großrohrleitungen zwischen diesen Behältern aufgetragen werden und aushärten. Diese Gegenstände werden in der Regel bei der Verarbeitung, Lagerung und beim Transport von Lebensmitteln, einschließlich Wein, Bier, Öl, Milcherzeugnissen und Getreidekörnern, verwendet. Noch ist der zeitnahe Ersatz von BPA-haltigen Lacken und Beschichtungen auf Epoxidbasis für solche Anwendungen problematisch, weil er wahrscheinlich dazu führen würde, dass solche großen fest installierten Tanks und Behälter ausgebaut und entsorgt werden und dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Das Vorhandensein von Rest-BPA kann jedoch vermieden oder auf vernachlässigbare Mengen reduziert werden, indem die GHP befolgt und vor der ersten Verwendung eine Spülung und Reinigung zur Entfernung der restlichen BPA-Rückstände erfolgt. Darüber hinaus besteht bei Aufbringen solcher Lacke und Beschichtungen auf große Tanks und Behälter ein niedriges Oberfläche-zu-Volumen-Verhältnis für die mit dem Material in Berührung kommende Menge an Lebensmitteln, insbesondere bei einem Fassungsvermögen der Behälter von mehr als 1 000 Litern, denn dann dürfte die tatsächliche Migration voraussichtlich nicht zu einer BPA-Exposition führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellt. In Anbetracht dessen und aufgrund der wiederholten Verwendung solcher Behälter über einen langen Zeitraum ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von BPA zu gewähren und insbesondere seine Verwendung bei der Herstellung von Flüssiglacken und Beschichtungen auf Epoxidbasis, die auf die Oberfläche solcher fertiger Lebensmittelkontaktgegenstände mit großer Kapazität aufgetragen werden, in Verbindung mit der Einschränkung zuzulassen, dass BPA nicht in Lebensmittel migrieren darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2024

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