REG_2024_3190 · über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213
Auf der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen vorangehenden Stufen kann BPA auch als Vorläufer für die chemische Synthese anderer Monomere oder Ausgangsstoffe wie etwa Bisphenol-A-diglycidylether (BADGE) (CAS-Nr. 1675-54-3) verwendet und somit Bestandteil der chemischen Struktur dieser Stoffe werden, wodurch ein anderes Bisphenol oder Bisphenolderivat entsteht. Andere Bisphenole oder Bisphenolderivate unterscheiden sich zwar chemisch etwas von BPA selbst, doch kann ihre Verwendung als Monomere oder andere Ausgangsstoffe bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen dazu führen, dass geringe Mengen an BPA in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen enthalten sind. Dies gilt insbesondere für die Herstellung flüssiger Epoxidharze, die bei der Herstellung eines fertigen Lebensmittelkontaktgegenstands als Lacke oder Beschichtungen auf ein Trägermaterial aufgebracht werden. Obwohl in den Unionsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände die Stufen vor der Bildung von Monomeren oder anderen Ausgangsstoffen grundsätzlich nicht geregelt sind, sollte sichergestellt werden, dass die Verwendung anderer Bisphenole oder Bisphenolderivate als Monomere oder als andere Ausgangsstoffe nicht zum Vorhandensein von freiem BPA in den daraus entstehenden Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenständen führt, und zwar auch nicht in Lebensmittelkontaktmaterialien, die als Halbfertigerzeugnisse bei der Herstellung von fertigen Lebensmittelkontaktgegenständen verwendet werden sollen.
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