ErwGr. 8

REG_2024_765 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form von Darlehen gewährt wird, sollte die bestehende Garantie aus dem Unionshaushalt zur Deckung des der Ukraine geleisteten finanziellen Beistands bis 2027 verlängert werden. Infolgedessen sollte es möglich sein, die erforderlichen Mittel aus dem Unionshaushalt für einen bis Ende 2027 zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitzustellen. Zusätzlich zur kurzfristigen finanziellen Hilfe für die Ukraine, wie bereits in der Verordnung (EU) 2022/2463 vorgesehen, sollte die Garantie aus dem Unionshaushalt den finanziellen Beistand für die Ukraine in Höhe von bis zu 33 Mrd. EUR gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abdecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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