REG_2024_765 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung und der Dotierung von Haushaltsgarantien gewährt wird, sollten die Mittel über ein neues thematisches besonderes Instrument — die Ukrainereserve — bereitgestellt werden. Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen sollten jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden. Für die geordnete Entwicklung der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/792 zu planenden Ausgaben und insbesondere angesichts der im Ukraine-Plan festzulegenden Beträge ist es angezeigt, den Gesamtbetrag und die jährlichen Höchstbeträge festzulegen, die im Zeitraum 2024 bis 2027 für die Ukrainereserve bereitgestellt werden können. Um die vollständige Durchführung und Flexibilität zwischen den Jahren zu gewährleisten, sollte es in den Folgejahren bis 2027 unter Einhaltung des Gesamtbetrags möglich sein, den in einem bestimmten Jahr nicht mobilisierten Teil der jährlichen Mittelausstattung zusätzlich zum jährlichen Höchstbetrag des entsprechenden Jahres zu verwenden.
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