Art. 47 – Austausch von Kerndaten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Innerhalb von 48 Stunden ist ein Kerndatensatz über den Router zurückzusenden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die in den Artikeln 6, 11 oder 20 genannten Verfahren ergeben eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der Datenbank des ersuchten Mitgliedstaats bzw. der ersuchten Mitgliedstaaten gespeicherten Daten; b) die Übereinstimmung gemäß Buchstabe a dieses Absatzes wurde von einem qualifizierten Mitarbeiter des ersuchenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 oder, im Fall der in Artikel 6 Absatz 7 genannten DNA-Profile, vom ersuchten Mitgliedstaats manuell bestätigt; c) der ersuchende Mitgliedstaat oder, im Fall der in Artikel 6 Absatz 7 genannten DNA-Profile, der ersuchte Mitgliedstaat hat eine Sachverhaltsdarstellung und die zugrunde liegende Straftat unter Verwendung der gemeinsamen Tabelle der Kategorien von Straftaten, die in einem gemäß Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI zu erlassenden Durchführungsrechtsakt aufgeführt wird, übermittelt, damit die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens, einschließlich der Schwere der Straftat, derentwegen eine Abfrage durchgeführt wurde, im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der den Kerndatensatz bereitstellt, beurteilt werden kann.
(2)Darf ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts einen bestimmten Kerndatensatz erst nach Einholung einer Genehmigung durch eine Justizbehörde zur Verfügung stellen, so kann dieser Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Frist abweichen, soweit dies für die Einholung der Genehmigung erforderlich ist.
(3)Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kerndatensatz wird vom ersuchten Mitgliedstaat oder, im Fall der in Artikel 6 Absatz 7 genannten DNA-Profile, vom ersuchenden Mitgliedstaat zurückgesandt.
(4)Betrifft die bestätigte Übereinstimmung identifizierte Daten einer Person, so enthält der in Absatz 1 genannte Kerndatensatz die folgenden Daten in dem Maße, wie sie verfügbar sind: a) Vorname(n); b) Familienname(n); c) Aliasname(n) und zuvor verwendete(r) Name(n); d) Geburtsdatum; e) Staatsangehörigkeit(en); f) Geburtsort und -land; g) Geschlecht; h) Datum und Ort der Erfassung der biometrischen Daten; i) Straftat, zu der die biometrischen Daten erhoben wurden; j) Aktenzeichen der Strafsache; k) für die Strafsache zuständige Strafverfolgungsbehörde.
(5)Betrifft die bestätigte Übereinstimmung nicht identifizierte Daten oder Spuren, so enthält der in Absatz 1 genannte Kerndatensatz die folgenden Daten, insoweit sie verfügbar sind: a) Datum und Ort der Erfassung der biometrischen Daten; b) Straftat, zu der die biometrischen Daten erhoben wurden; c) Aktenzeichen der Strafsache; d) für die Strafsache zuständige Strafverfolgungsbehörde.
(6)Die Rücksendung der Kerndaten durch den ersuchten Mitgliedstaat oder, im Fall der in Artikel 6 Absatz 7 genannten DNA-Profile, durch den ersuchenden Mitgliedstaat unterliegt der Entscheidung eines Menschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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